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Anpassung Wählbarkeitsvoraussetzungen der obersten Gerichte

4. September 2023 – Die Problemstellung ist erkannt. Ein einziger Tag sollte nicht darüber entscheiden, ob eine Person über weitere sechs Jahre als oberster Richter oder Richterin tätig sein darf oder eben nicht.

Auslöser für diese parlamentarische Initiative war der Fall des ehemaligen Verwaltungsrichters Jso Schumacher. Er stellte sich im Alter von 67 Jahren zur Wiederwahl. Das Bundesgericht beanstandete, dass ein Richter, der am 1. Juli 65 Jahre alt wird, für weitere sechs Jahre gewählt werden kann, dies aber einem Richter, der am 30. Juni 65 Jahre alt wird, verwehrt wird. Ein Tag Unterschied dürfe aus Gründen der Gleichbehandlung nicht über sechs weitere Jahre entscheiden.

Für die Anpassung von Wählbarkeitsvoraussetzungen für Richterinnen und Richter braucht es eine Verfassungsänderung. Hätte es eine einfachere Lösung gegeben als eine Verfassungsänderung, dann hätten wir das natürlich bevorzugt. Damit aber nicht früher oder später der nächste Fall „Schumacher“ auftaucht und zu erneuten Diskussionen führt, stimmt Die Mitte dem neuen Absatz 2 in Artikel 40 zu, welcher vorsieht, dass das Gesetz Wählbarkeitsvoraussetzungen festlegen kann. Stimmt die Stimmbevölkerung der Verfassungsänderung zu, werden in einem zweiten Schritt auf Gesetzsstufe folgende zwei Anpassungen vorgenommen:

  • Altersbegrenzung bei 68 Jahren für voll- und teilamtliche Richterinnen und Richter (so wie es der Bund vorsieht)
  • Wählbar sind nur noch Richterinnen und Richter, welche ein juristisches Studium abgeschlossen haben. (Das Laienrichtertum wurde auf Bezirksebene vor längerem abgeschafft, so sollte dies auch auf höherer Ebene korrigiert werden.)

Die Wohnsitzpflicht für Handelsrichterinnen und Richter bleibt zwingend im Kanton Zürich, da der Minderheitsantrag der FDP eine Mehrheit gefunden hat. Die Mitte hat sich dafür ausgesprochen, dass in Ausnahmefällen auch jemand mit Wohnsitz Schweiz gewählt werden kann.

Die Schlussabstimmung folgt in vier Wochen und wird anschliessend dem Stimmvolk vorgelegt.