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Beschluss des Kantonsrates betreffend Harmonisierung der Hilfe für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene

10. März 2025 – In der Parlamentarische Initiative (PI) 181/2022 wurde folgende Änderung des Sozialhilfegesetzes verlangt: «Die Hilfe für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Höhe des Grundbedarfs für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung wird auf 80% des Grundbedarfs der wirtschaftlichen Hilfe festgesetzt.»

Ziel war einerseits eine Harmonisierung der Beiträge im Kanton, andererseits sollten die Beiträge neu durch den Kanton ausgerichtet werden. Da sich zeigte, dass die Harmonisierung der Unterstützungsbeiträge für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene auf Zustimmung stiess und auf Verordnungsstufe umgesetzt werden kann, beschloss der Regierungsrat am 25. September 2024 eine Änderung der Asylfürsorgeverordnung.

Er legte fest, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (vgl. SKOS-Richtlinien) für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene mindestens 70 % des Grundbedarfs der einheimischen Bevölkerung betragen muss. Diese Verordnungsänderung trat am 1. Januar 2025 in Kraft.

Damit wurde ein Kompromiss gefunden, durch den das Hauptanliegen der PI – die Harmonisierung der Beiträge – ohne Gesetzesänderung erfüllt werden konnte. Deshalb hat der Rat die PI heute abgelehnt, und die Beiträge werden weiterhin von den Gemeinden ausgerichtet.